Im Dezember wurden folgende, wesentliche Änderungen bei Eltern-, Familien- und Pflegezeit eingeführt:
Familien- und Pflegezeit
• Bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 15 Arbeitnehmern, bei denen kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 25 Arbeitnehmern, bei denen kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu beantragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Wollen sie den Antrag ablehnen, müssen sie innerhalb dieser Frist die Ablehnung begründen.
• Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung eines Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss bleibt aber unklar.
• Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.
• Während einer solchermaßen vereinbarten Freistellung gilt aber ein Sonderkündigungsschutz für den Arbeitnehmer.
Elternzeit
• Für Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 15 Arbeitnehmern gilt zukünftig auch: Wollen sie einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, so müssen sie die Ablehnung innerhalb einer Frist von vier Wochen begründen.
Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, wegen der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(221-83/Julia Cabanis)