Bei der technischen Fahrzeugüberwachung müssen Prüfmittel, die im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten (AU/AUK, SP, GAP etc.) eingesetzt werden, in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Hierzu muss zwischen den unterschiedlichen Prüfungen wie Eichung, Stückprüfung, Erstkalibrierung, wiederkehrende Kalibrierung und Funktionskontrolle unterschieden werden.
Die Anlage VIIId der StVZO zeigt auf, welche Prüfmittel bei welcher Anerkennung benötigt werden. In der Übersicht der Prüfmittel, die diesem Monatsdienst als Anhang beigefügt ist, haben wir die wichtigsten Mess- und Prüfmittel übersichtlich dargestellt.
Aufgrund von Anpassungen in den rechtlichen Vorgaben, bspw. hinsichtlich der Verlängerung der Kalibrierfrist bei Lehren und Messschiebern von bisher 24 Monaten auf jetzt neu 36 Monate oder der Integration der Stückprüfung bei Bremsprüfständen in die Kalibrierung, ist eine Aktualisierung der Prüfmittelübersicht notwendig geworden. Anbei veröffentlichen wir die aktualisierte Übersicht mit Stand vom 24. Januar 2023.
Wichtig: Jede Kalibrierung darf nur durch ein akkreditiertes Kalibrierlabor durchgeführt werden, welches das Logo der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) verwenden darf. Bei einer Beauftragung der Kalibrierung muss auf diesen Umstand geachtet werden. Kalibrierscheine, die von akkreditierten Kalibrierlaboren außerhalb Deutschlands ausgestellt werden, sind gleichwertig, sofern das Akkreditierungssymbol der im Sitzstaat zuständigen Akkreditierungsstelle vorhanden ist. Dies ist im Einzelfall vorab zu prüfen. Hierfür stehen die Kfz-Innungen und die Verbandorganisation gerne zur Verfügung.
Bei der Beauftragung der Kalibrierung sollte die anerkannte Werkstatt also darauf achten, dass
• als Nachweis ein Kalibrierschein mit DAkkS‐Symbol (Registriernummer „D‐K‐…“) vorgelegt wird und
• der Kalibrierschein eine Konformitätsaussage enthält.
Der Text einer Beauftragung könnte z. B. lauten:
„Hiermit beauftragen wir das Kalibrierlabor/den Dienstleister mit einer akkreditierten Kalibrierung, welche durch einen Kalibrierschein mit DAkkS‐Symbol nachgewiesen werden muss. Dieser muss in jedem Fall auch eine Konformitätsaussage enthalten, der die vom Gesetzgeber festgelegten technischen Spezifikationen zur Entscheidungsregel zugrunde gelegt wird.“
Der aufgeführte Hinweis zur Beauftragung einer Kalibrierung kann ebenfalls in dem FAQ-Katalog in der QM-Dokumentation in AÜK Plus eingesehen werden. In der QM-Dokumentation kann ebenfalls in der Rubrik Arbeitsanweisungen (AWS) eine Liste aller im QM-System zugelassenen Kalibrierlabore „6.2-1 Zugelassene Kalibrierlabore für Mess- und Prüfeinrichtungen“ eingesehen werden.
Die aktualisierte Übersicht der Prüfmittel zur technischen Fahrzeugüberwachung AU/AUK/SP/GAP kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
(036-01/Bernd Schalud)