Im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sind gewisse Entlastungen für Unternehmen enthalten, wenn diese einer sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht nachkommen (§ 37 StromPBG, § 29 EWPBG). Nach diesen Vorschriften können unternehmerische Letztverbraucher mit beschäftigten Arbeitnehmern insgesamt Entlastungen über zwei Millionen Euro beziehen. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen entweder durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung eine mindestens bis zum 30. April 2025 geltende Regelung zur Beschäftigungssicherung getroffen haben. Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung aber auch durch eine schriftliche Selbstverpflichtung des Letztverbrauchers ersetzt werden, die Größe der Belegschaft in etwa zu erhalten (mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente). Ein schriftlicher Nachweis über den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder die Selbstverpflichtung muss bei der zuständigen Prüfbehörde spätestens bis zum 15. Juli 2023 eingehen. Da sich in diesem Zusammenhang trotzdem noch einige Fragen zur praktischen Umsetzung stellen, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die drängendsten Fragen und deren Antworten zusammengefasst. Diese enthält u.a. auch Ausführungen zu dem ebenfalls in diesen Gesetzen geregelten Boni- und Dividendenverbot bei Inanspruchnahme der vorgenannten „Energiekostenentlastung“. Der FAQ der BDA kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
(265-04/Julia Cabanis)