Vor dem Hintergrund sowohl der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit SARS-CoV-2, der allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens als auch durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung und das Ausbleiben neuer Varianten, die den Immunschutz umgehen, verlieren gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz in vielen Lebensbereichen an Bedeutung und der eigenverantwortliche Selbstschutz tritt in den Vordergrund.
Aufgrund dieser Entwicklung ist die Fortgeltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 7. April 2023 nicht mehr erforderlich. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird daher zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr mit Wirkung zum 2. Februar 2023 aufgehoben.
(221-81/Julia Cabanis)