Der Sozialversicherungsausweis wurde zum 1. Januar 2023 durch den neuen, elektronisch vom Arbeitgeber abzurufenden Versicherungsnummernachweis abgelöst. Er wird zum Beispiel beim Arbeitgeberwechsel zum Nachweis der vergebenen Versicherungsnummer oder wenn eine Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) beantragt wird, benötigt. Beschäftigte sind allerdings seit 1. Januar 2023 nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Hintergrund hierfür ist der automatisierte Abruf der Versicherungsnummer seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung. Ein Muster des neuen Versicherungsnummernachweises kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
Die neuen Versicherungsnummernachweise werden seit dem 2. Januar 2023 durch die Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person bei der Vergabe einer Versicherungsnummer ausgestellt. Ändern sich die Angaben zur Person bzw. die Versicherungsnummer, dann erfolgt ebenfalls von Amts wegen eine Neuausstellung des Versicherungsnummernachweises.
Auch nach Verlust oder Zerstörung dieses Versicherungsnummernachweises kann eine Neuausstellung eines solchen Versicherungsnummernachweises beantragt werden. Dies kann bei der Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse), beim Rentenversicherungsträger oder über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung vorgenommen werden.
(230-01/Julia Cabanis)