Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG sowie bestimmte andere Unternehmen) sind bekanntlich verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen (vgl. § 325 ff HGB).
Die Rechnungslegungsunterlagen für die nach dem 31. Dezember 2021 beginnenden Geschäftsjahre sind dabei dem Unternehmensregister (als aktuell registerführende Stelle) elektronisch zu übermitteln. Dagegen sind die Rechnungslegungsunterlagen für die vor dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahre noch elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Geschieht eine solche Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, dann führt das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren durch. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Eine Besonderheit bzw. eine Vereinfachung gewährt das BfJ nun Unternehmen bei ihren aktuellen Jahresabschlüssen. Denn für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. Dezember 2022 endet (Bilanzstichtag 31. Dezember 2021, dann ein Jahr Frist zur Veröffentlichung), wird das BfJ vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
(927-01/Julia Cabanis)