Das Arbeitsgericht Münster hätte über die Schadenersatzforderung eines Tankstellenbetreibers gegen eine vormalige Mitarbeiterin entscheiden müssen. Hintergrund für die Auseinandersetzung war die Freigabe von insgesamt 29 Gutscheincodes mit einem Gesamtwert von 2.900 Euro durch die Mitarbeiterin zugunsten eines Anrufers, der sich als Mitarbeiter einer Wartungsfirma ausgab.
Der Tankstellenbetreiber hatte seine Mitarbeiter auf solche Betrugsversuche hingewiesen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme, gleich durch wen sie erfolgten, keinerlei Gutscheincodes ausgegeben werden. Das Kassensystem an der Tankstelle war darüber hinaus so programmiert, dass ein Mitarbeiter, der einen Gutscheincode erstellen wollte, bestätigen musste, dass er nicht aufgrund eines Anrufes tätig wird.
An die Anwältin der Mitarbeiterin gewandt, machte die zuständige Richterin des Arbeitsgerichts (AG) Münster deutlich, dass die insgesamt 29-malige Bestätigung, nicht aufgrund eines Telefonanrufes tätig zu werden, obwohl man aktuell den Telefonhörer am Ohr habe, ihr völlig unverständlich sei. Es könne deshalb, so die Richterin, keinen Zweifel daran geben, dass die Arbeitnehmerin für diese Vorgehensweise und den dabei eingetretenen Schaden vollumfänglich haften müsse. Haftungserleichterungen, wie sich sonst unter Umstände Arbeitnehmern zu gewähren sind, könnten in einem solchen Fall nicht greifen. Da die Parteien sich nach diesem eindeutigen Hinweis des Gerichtes vergleichsweise geeinigt haben, musste das Gericht am Ende den Rechtstreit nicht entscheiden.
Neuerlich wird aber deutlich, wie wichtig eine umfassende und nachweisbare Information der Arbeitnehmer, die an der Kasse einer Tankstelle tätig sind, zu den möglichen Betrugsversuchen und die richtige Reaktion hierauf ist. Ebenso wichtig ist – nicht nur nach der Äußerung der Richterin des AG Münster – auch eine technische Vorrichtung, die für den Mitarbeiter eine Bestätigung erforderlich macht, nicht aufgrund eines Telefonanrufes einen Gutscheincode zu erzeugen. Sollten diese Informationen nicht ausreichen, einen Mitarbeiter von der Weitergabe von Gutscheincodes an einen Betrüger abzuhalten, haftet jedenfalls der Tankstellenbetreiber nicht alleine für den so eingetretenen Schaden.
(TS 423/Julia Cabanis)