Von den umfangreichen im Jahressteuergesetz 2022 (JStG) enthaltenen Neuregelungen können für Handwerksunternehmen im Wesentlichen folgende von Bedeutung sein:
1. Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 2023 (§ 3 Nr. 72 EStG-E [Einkommensteuergesetz]):
Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern oder reinen Gewerbeimmobilien wird es ab 2023 eine Ertragssteuerbefreiung geben. Eine ebensolche Steuerbefreiung gibt es bei allen übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) für Anlagen mit 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit. Dabei wird der Anwendungszeitpunkt der Ertragsteuerbefreiung auf den 1. Januar 2022 vorgezogen (Rückwirkung). Durch die Streichung der Formulierung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW (peak) je Wohn- / Geschäftseinheit begünstigt. Letzteres entspricht einer Forderung des Bundesrats.
2. Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 2023 (§ 12 Abs. 3 UStG-E [Umsatzsteuergesetz]):
Unter den gleichen technischen Voraussetzungen wie unter Ziff. 1 beschrieben ist auch im Bereich der Umsatzsteuer vorgesehen, dass auf die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Damit soll der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nötig sein, der bislang regelmäßig nur wegen des dann möglichen Vorsteuerabzugs ausgesprochen wurde
3. Anhebung der Homeoffice-Pauschale auf 6 Euro / Tag (max. 1260 Euro / Jahr)
Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 Euro pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E).
4. Abschreibung: Anhebung des Wohngebäude-AfA von 2 auf 3 Prozent (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG-E):
Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wird die Regelung gegenüber dem Regierungsentwurf aber um ein halbes Jahr auf den 1. Januar 2023 vorgezogen. Hinweis: Anders als noch im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt, bleibt die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer auch für den Fall bestehen, dass diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze ergebene Zeitraum.
5. Anhebung von Arbeitnehmer- und Sparer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 a, 20 Abs. 9 EStG-E)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG-E wird von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
Der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs 9 EStG wird von 801 Euro bei Einzel- bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.
6. Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UstG bis Ende 2024 (§ 27 Abs. 22a UStG-E):
Der Bundesrat hat der Verlängerung der Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um weitere zwei Jahre bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 zugestimmt, so dass sie rechtzeitig vor dem Auslaufen der Frist zu Ende 2022 in Kraft treten konnte.
7. Weitere Hinweise
Bedauerlicherweise konnten sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine Erhöhung der Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer einigen, die von einigen Ländern sowie dem Bundesfinanzministerium gefordert wurden.
(341-00/Julia Cabanis)