Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurden u.a. Regelungen zur zeitgeringfügigen Beschäftigung, zur Homeofficepauschale und zur Energiepreispauschale getroffen:
Zeitgeringfügige Beschäftigung
Für kurzfristig Beschäftigte kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohnes erhoben werden. Voraussetzung dafür war, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag und einen Stundenlohn von 15 Euro nicht übersteigt. Dieser Satz wurde durch das Jahressteuergesetz jetzt auf 150 Euro erhöht. Die Stundenlohngrenze wurde zudem auf 19 Euro angehoben.
Homeofficepauschale: Die Homeofficepauschale wird auf 6,00 Euro pro Tag angehoben. Außerdem wurde sie entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
Energiepreispauschale:
Schließlich wurde geregelt, dass die Energiepreispauschale gesetzlich unpfändbar ist. Bei Detailfragen, empfiehlt es sich, Informationen über einen Steuerberater oder das zuständige Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.
(220-50/Julia Cabanis)