Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 1/2023 vom 5. Dezember 2022 wurde die „Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern für Personenkraftwagen“ veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird u. a. geregelt, dass die Aufbereitung von beschädigten Leichtmetallrädern für Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit Eingriffen in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen oder Rückverformungen grundsätzlich abzulehnen ist. Weiterhin sind in der Richtlinie technische Einschränkungen (u. a. maximale Beschädigungstiefe im Grundmetall) festgelegt, die anzuwenden sind, es sei denn, dass die zuständigen Fahrzeug- oder Radhersteller im Einzelfall Ausnahmen erlauben.
Die wesentlichen Inhalte der Richtlinie, die im Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik erarbeitet wurden, sind bereits seit dem Jahr 2004 als aktueller Stand der Technik bekannt. Die Reparatur beschädigter Leichtmetallräder wurde u. a. in der ZDK-Broschüre „Reifen – Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb zum Themenschwerpunkt Reifen“ (Stand Dezember 2013, 6. überarbeitete Auflage) im Kapitel 8.6 thematisiert. Insofern empfehlen wir den Kfz-Werkstätten weiterhin, beschädigte Leichtmetallräder nicht aufzubereiten oder zu reparieren, wenn damit Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen oder Rückverformungen erfolgen sollen.
Sollten Kfz-Werkstätten die Aufbereitung von Leichtmetallräder durch Vertragspartner im Kundenauftrag ausführen lassen, sollten sie sich von dem entsprechenden Vertragspartner rechtsverbindlich bestätigen lassen, dass die in Auftrag gegebene Aufarbeitung ausschließlich auf Basis und unter Beachtung sowie Einhaltung der oben erwähnten Richtlinie durchgeführt wird. Dies ist aus sicherheitstechnischen und haftungsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich.
Über TEMI Plus ist unter § 29 StVZO / EG-Richtlinie die „Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern für Personenkraftwagen“ abrufbar.
(034-18/Bernd Schalud)