• Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 22.07.2021 tritt am 27.06.2025 in Kraft und ist ab dem 28.06.2025 anzuwenden.
• Das Gesetz zielt darauf ab, den Abbau von Barrieren im Alltag voranzutreiben und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
• Es besteht für Betriebe ein dringender Handlungsbedarf, wenn sie den Anforderungen des BFSG unterliegen.
Von den Vorgaben des BFSG sind Händler und Werkstätten gleichermaßen betroffen, sofern diese
• Webseiten / Apps betreiben und darauf z.B. Terminbuchungen oder Kundenportale anbieten,
• Handel im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (Fernabsatzgeschäfte) betreiben (inkl. Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör über Webshops / Apps sowie Finanzdienstleistungen),
• interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen bereithalten.
Ob ein Betrieb den Anforderungen des BFSG unterliegt, kann von ihm hier geprüft werden.
Sollte der Betrieb den Anforderungen des BFSG unterliegen, müssen seine Webseiten, Apps und Online-Shops beispielsweise:
• In mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, also neben Schrift zum Beispiel eine Vorlesefunktion beinhalten.
• Die Texte müssen gut lesbar sein. Dies betrifft die Schriftgröße und den Kontrast.
• Die Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
WICHTIG: Sollte der Betrieb den Vorgaben des BFSG unterliegen, empfehlen wir eine zügige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten IT-Dienstleister, um mit dessen Hilfe die betroffenen Webseiten, Apps und Online-Shops entsprechend den gesetzlichen Vorgaben barrierefrei gestalten zu lassen.
Betriebe, die weniger als zehn Personen beschäftigen und welche entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. Euro beläuft, unterliegen nicht den Vorgaben des BFSG.
Weitergehende Informationen zum BFSG sowie zu dessen Umsetzung sind auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in Form von FAQ und Leitlinien abrufbar.