Im Monatsdienst 11-12/2024 hatten wir bereits über den Beschluss des Bundesrates vom 22. November 2024 informiert, mit dem die langjährige Forderung des Kfz-Gewerbes umgesetzt wurde, die regelmäßige Eichung der Druckmanometer für anerkannte SP-Werkstätten abzuschaffen. Die für das Inkrafttreten erforderliche Veröffentlichung der Änderungsverordnung ist im Bundesgesetzblatt erfolgt (BGBL. 2024 Teil I Nr. 411 vom 13. Dezember 2024). Wir freuen uns, dass unsere Bemühungen Früchte getragen haben und sehen dies als einen großen Erfolg im Sinne unserer Betriebe an, um geringere Kosten und weniger Bürokratie für die Kfz-Betriebe zu erreichen.
Somit ist zum 1. Januar 2025 die bisherige Doppelprüfung (Eichung und Kalibrierung) für alle Messgeräte nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs entfallen.
Für die bundesweit rund 3.400 anerkannten SP-Werkstätten bedeutet das, dass die Druckmanometer, die im Rahmen der Sicherheitsprüfung (SP) zur Durchführung der Funktionsprüfung der Druckluftbremsanlage verwendet werden, nicht mehr geeicht sein müssen und dafür auch keine Eichung mehr nachzuweisen ist. Falls bereits Anträge zur Eichung der SP-Druckmanometer gestellt worden sind, so sollten diese Aufträge storniert werden.
Seit dem 1. Januar 2025 besteht für alle SP-Druckmanometer ausschließlich nur noch die Verpflichtung, die regelmäßige Kalibrierung von einem nach ISO 17025 akkreditierten Kalibrierlabor durchführen zu lassen.
Für alle anderen eichpflichtigen Prüf- bzw. Messmittel wie Reifendruckfüller, AdBlue-Abfüllanlagen, etc. besteht die Eichpflicht weiterhin und für diese Geräte muss auch weiterhin ein Antrag zehn Wochen vor Jahresende gestellt werden.
Die geänderte Mess- und Eichverordnung – MessEV, §5 Abs. 2 Nr. 8, kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen und gedruckt werden.