Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 seine Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verweigert. Damit ist der schon vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf vorerst gescheitert. Da das Gesetzgebungsverfahren zum HinSchG aber der Umsetzung einer zwingend bis Ende 2023 umzusetzenden EU-Richtlinie dient, ist mit einer Einigung im Vermittlungsausschuss zu rechnen. Dieser zu erwartende Kompromiss wird aber wahrscheinlich im Vergleich zum Gesetzentwurf noch positive Veränderungen für Unternehmen beinhalten.
Mehrheitlich haben die Länder die Ablehnung des Gesetzentwurfes vor allem damit begründet, dass dessen Anwendungsbereich deutlich über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie (Hinweisgeberschutzrichtlinie) hinausgeht. Neben diesem von allen Wirtschaftsverbänden geteilten Kritikpunkt war zudem auch die erst im Gesetzgebungsverfahren deutlich ausgeweitete Pflicht zum Errichten interner Meldekanäle beanstandet worden. Danach sollten auch schon Unternehmen mit 51 bis 249 Beschäftigten solche internen Meldekanäle für anonyme Meldungen schaffen. Insoweit ist die Erkenntnis bei den Ländern durchgedrungen, dass hierfür besondere technische Kommunikationsvorrichtungen hätten geschaffen werden müssen – mit der Folge erheblicher Mehrkosten für diese Unternehmen.
Fazit:
Der ZDK sieht die Zustimmungsverweigerung des Bundesrates zum HinSchG als sehr positiv und teilt die von den Spitzenverbänden der Deutschen Wirtschaft vorgetragene Kritik uneingeschränkt. Nun bleibt zu hoffen, dass im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens zumindest einige der nicht unbedingt nach der EU-Richtlinie erforderlichen Unternehmensnachteile aus dem HinSchG entfernt werden können. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass auch eine abgespeckte Version des HinSchG dennoch einige Belastungen für Arbeitgeber bereit halten wird.
(954-00/Julia Cabanis)