Wird ein Fahrzeug bei einer Gebrauchtwagen-Bestellung als „Vorführwagen” bezeichnet, ist Gegenstand des Kaufvertrages kein Neufahrzeug. Eine Vereinbarung über ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs oder eine Aussage über seine Nutzungsdauer wird nicht getroffen, so dass der Käufer damit rechnen muss, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit beim Verkäufer gestanden hat.
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 3 U 3615/20) Nürnberg beschäftigt.
Fazit:
1. Wird ein Fahrzeug in einer Gebrauchtwagen-Bestellung als „Vorführwagen” bezeichnet, ist Gegenstand des Kaufvertrages kein Neufahrzeug. Das gilt jedenfalls in dem Fall, wenn anderslautende Angaben vor Vertragsschluss (z.B. in einer Internetanzeige) durch den Händler berichtigt werden.
2. Mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ wird kein bestimmtes Alter eines Fahrzeugs vereinbart und auch keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung getroffen. Der Käufer eines Vorführwagens muss damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit gestanden hat.
3. Nachfolgende Umstände ändern an dieser Einschätzung nichts:
• Eine geringe Laufleistung des Vorführwagens
• Zulassung des Fahrzeugs wenige Monate vor dem Verkauf
• Modellaktualität
• Zeitspanne von mehr als zwei Jahren zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dessen Weiterverkauf als Vorführwagen.
(933-16/Julia Cabanis)