Erkennt ein Verkäufer einen Mangel als solchen an, kann er sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) später nicht mehr darauf berufen, dass bei Übergabe des Fahrzeugs in Wahrheit kein Mangel vorgelegen hat. Ein Indiz für ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht stellt die Vornahme von nicht unerheblichen Nachbesserungsarbeiten dar. Das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 7 U 946/21) München hat sich nunmehr in seinem Urteil mit der noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage auseinandergesetzt, ob dieser Rückschluss auch dann gezogen werden kann, wenn es sich um einen Mangel handelt, der auch unter die Neuwagengarantie des Herstellers fällt. Das OLG entschied, dass während der Garantiezeit eines Fahrzeugs aus der Vornahme von nicht unerheblichen Nachbesserungsarbeiten seitens des Verkäufers nicht ohne weiteres auf ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Verkäufers geschlossen werden kann. Die Leasingnehmerin hätte beweisen müssen, dass die gerügten Mängel bereits bei Fahrzeugübergabe vorlagen, weil der Verkäufer die Mängel nicht als Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts anerkannt hatte. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.
Fazit:
1. Ob ein Verkäufer durch die Vornahme von nicht unerheblichen „Nachbesserungsarbeiten“ konkludent seine Pflicht zur Mängelbeseitigung und damit das Vorliegen eines – schon bei Gefahrübergang vorhandenen – Mangels anerkennt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Insoweit sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten erheblich.
2. Die Annahme eines solchen Anerkenntnisses setzt Eindeutigkeit des Handelns des Verkäufers voraus. Besteht für einen Neuwagen eine Herstellergarantie und ist – auch aus Sicht des Käufers – nicht klar, ob die Reparaturversuche des Verkäufers auf Basis der Gewährleistung / Sachmangelhaftung oder einer Garantie erfolgt sind, ist sein Handeln mehrdeutig, so dass daraus kein Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht abgeleitet werden kann.
(932-16/Julia Cabanis)