Verursacht ein Verkäufer bei der ansonsten erfolgreichen Vornahme von Nachbesserungsarbeiten neue, bei der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhandene Mängel, stehen dem Käufer wegen dieser neuen Mängel keine Sachmangelhaftungsrechte/-ansprüche aus dem Kaufvertrag zu. In seinem Beschluss hat sich das Oberlandesgericht (OLG, Az. 2 U 46/20) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Ein Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass ein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag und eine Nacherfüllung entweder ausgeschlossen war, fehlgeschlagen ist oder vom Verkäufer verweigert wurde. Vorliegend lag zwar bei Fahrzeugübergabe ein Sachmangel vor, diesen hatte der Verkäufer aber erfolgreich beseitigt.
Fazit:
Für neue Mängel, die erst während der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten entstehen, haftet der Verkäufer allenfalls verschuldensabhängig wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. dessen Rückabwicklung setzt dann allerdings voraus, dass dem Käufer ein Festhalten am Kaufvertrag nicht zuzumuten ist.
(933-16/Julia Cabanis)