Bekanntlich unterliegen nach dem 2021 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren“ der Tabaksteuer. Zu den Substituten zählen Erzeugnisse, „die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind.“
Diese neue Regelung gilt seit Juli 2022. Bis zum 13. Februar 2023 galt eine Übergangszeit, in welcher der Handel seine Altbestände an Liquids ohne Steuer abverkaufen konnte. Seit diesem Tag ist nur noch der Verkauf von versteuerten Liquids zulässig, der Verkauf unversteuerter Ware erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Der Abverkauf unversteuerter Ware ist offenbar nicht allen Verkaufsstellen rechtzeitig gelungen. Zusätzlich scheint auch nach Juli 2022 noch viel unversteuerte Ware aus dem Ausland nach Deutschland in den Handel gekommen zu sein.
Vor dem weiteren Verkauf unversteuerter (egal ob alter oder importierter) Ware können wir nur ausdrücklich warnen. Sie sollte auch nicht mehr an der Tankstelle gelagert werden. Tankstellenbetreiber aus Nordrhein-Westfalen berichten nämlich, dass derzeit Zollbeamte schwerpunktmäßig auch Tankstellen überprüfen. Dabei erstreckten sich die Überprüfungen auch auf die Lagerräume!
(TS 205/Julia Cabanis)