Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein neuer Wettbewerbsverstoß trotz Vorliegen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für diesen Verstoß regelmäßig erneut eine Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einem gegenüber dem ersten erheblich höherem Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt werden kann.
Ob dieser Grundsatz auch bei Vorliegen einer Unterlassungserklärung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ gilt, hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 144/21) verneint und geurteilt, dass einem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ eine solche höhere Strafbewehrung bereits inne wohne. Insbesondere hebt der BGH hervor, dass ein Vertragsstrafeversprechen nach dem „Hamburger Brauch“ mit der Möglichkeit, eine Vertragsstrafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festzusetzen, im Wiederholungsfall dem Schuldner gegenüber die notwendige Abschreckungswirkung entfalte. Ferner stellt der BGH heraus, dass der Umstand der wiederholten Zuwiderhandlung bei einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu berücksichtigen sei.
Fazit:
1. Bei Vorliegen einer Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ besteht im Wiederholungsfall kein Anspruch des Abmahnenden auf Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit einem erhöhten Vertragsstrafeversprechen oder mit Angabe einer Untergrenze in Euro für eine weiteren Verstoß.
2. Aufgrund einer Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ kann bei jedem weiteren Wiederholungsfall eine jeweils höhere Vertragsstrafe eingefordert werden.
3. Die Angemessenheit dieser Vertragsstrafe kann vom zuständigen Gericht jeweils überprüft werden, wobei das Vorliegen eines oder mehrerer Wiederholungsfälle im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung findet.
4. Im konkreten Einzelfall ist aber auch die Überlegung anzustellen, ob die Formulierung einer Obergrenze sinnvoll sein kann – vor dieser unternehmerischen Entscheidung sollte eine eingehende Beratung erfolgen. In die Überlegung ist auch einzubeziehen, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung (= Unterlassungsvertrag) grundsätzlich nicht einseitig durch den Unternehmer gekündigt werden und grundsätzlich 30 Jahre Wirkung entfalten kann.
(288-00/Julia Cabanis)