Auch eine einmalige Sponsoringanfrage eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen per E-Mail ist grundsätzlich als Werbung zu qualifizieren. Sie stellt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung und in dem Zusammenhang auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB dar und ist daher wettbewerbswidrig. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG, Az.: 4 U 168/24) Dresden hervor; dieser stützt sich auf die herrschende Meinung des BGH und in der Literatur. Danach ist diese grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor ausdrücklich in die Übersendung einer Werbung eingewilligt hat. Dieser Grundsatz gilt für alle Werbeansprachen per E-Mail (Ausnahmen: siehe Fazit).
Fazit:
1. Grundsätzlich ist jede werbliche Ansprache per E-Mail von der vorherigen Einwilligung des Adressaten abhängig; ansonsten stellt sie eine unzumutbare Belästigung des Adressaten dar und zugleich – bei Werbung gegenüber Unternehmen – einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
2. Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz 4 Ausnahmen zu, nach denen eine unzumutbare Belästigung nicht anzunehmen ist, nämlich wenn
• ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
• der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
• der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
• der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.