Aus dem Mitgliederkreis erreichen uns die ersten Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH), in denen diese insbesondere Plug-in-Hybride moniert.
Nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV) ist bei einem Pkw mit extern aufladbarem, hybridelektrischem Antrieb hinter dem Begriff „Antriebsart“ „Plug-In-Hybrid“ einzutragen. Hinter dem Begriff „Kraftstoff“ ist der Kraftstoff Benzin, Diesel oder LPG einzutragen und hinter dem Begriff „anderer Energieträger“ „Strom“ anzugeben. In der Werbung sind nach Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV anzugeben:
a) der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch
(nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b) der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen
(„CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
c) die CO2-Klassen
d) zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“
(nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung)
Wir erinnern an die Erläuterungen des ZDK zur neuen Pkw-EnVKV sowie an die Antworten zur Frage 13 ab Seite 14ff. Die Erläuterungen sowie der Fragen- und Antwortenkatalog kann nochmal auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
Jeder Händler ist für Fehler seiner Mitarbeiter und externen Erfüllungsgehilfen verantwortlich und muss regelmäßig, am besten täglich, die Fehlerfreiheit seiner Angebote kontrollieren.
Fehlerquellen sind bei PHEV insbesondere
• fehlerhafte Eingabe, wenn einem PHEV als Hauptenergiequelle Elektro zugewiesen und er damit in der Kategorie Elektro eingestellt wird:

• oder die Daten der Verbräuche sind falsch zugeordnet/eingestellt:

Die im Beispiel mit 5,3 l/100 km zu hohe Angabe des zusätzlich zum Stromverbrauch anfallenden Kraftstoffverbrauchs (gew. komb.) ist noch zum eigenen Nachteil. Dagegen ist die Angabe der CO2-Klasse B bei „entladen/kombiniert“ abmahnbar. Nach der nachfolgend angehängten Tabelle aus § 3a der Pkw-EnVKV muss man aus der Angabe der CO2-Werte aus dem COC-Papier die CO2-Klasse ermitteln; korrekt wäre „D“ gewesen.
CO2-Klasse Wert der kombinierten CO2-Emissionen (in Gramm CO2 je Kilometer)
A 0
B 1 bis 95
C 96 bis 115
D 116 bis 135
E 136 bis 155
F 156 bis 175
G 176 und mehr
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.