Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer form- und fristgerecht über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses zu informieren. Bekanntlich sind mit der Anfang August 2022 in Kraft getretenen Novellierung des Nachweisgesetzes die dort geregelten Nachweispflichten deutlich ausgeweitet worden. Das dort damals geregelte strenge Schriftformerfordernis für die Nachweiserbringung, wurde von Anfang an nicht nur vom ZDK, sondern von allen Wirtschaftsverbänden stark kritisiert.
Erfreulicherweise lässt das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“ vom gesetzlichen Normalfall des strikten Schriftformgebots seit 01.01.2025 zahlreiche Ausnahmen zu. Danach ist in vielen Wirtschaftszweigen (u.a. im Kfz-Gewerbe) auch die Textform (z.B. in Form einer E-Mail) als gesetzliche Möglichkeit der Nachweiserbringung erlaubt. Aufgrund der zahlreichen im Jahr 2022 eingetretenen Änderungen im Nachweisgesetz hatte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) damals ein Merkblatt veröffentlicht. Wegen der nun in Kraft getretenen Neuregelungen aus dem BEG IV hat der ZDH sein Merkblatt „Praxis-Arbeitsrecht – Überblick über das Nachweisgesetz“ aktualisiert und neu veröffentlicht. Sowohl in einer Langversion als auch in einer Kurzübersicht des Merkblatts gibt der ZDH einerseits eine ausführliche Information über das Nachweisgesetz und anderseits den Betrieben eine erste Orientierung über die wesentlichen Aspekte des Nachweisgesetzes. Schließlich gibt noch eine Handlungshilfe in Kurzform darüber Auskunft, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz zu beachten haben. Alle drei Merkblätter können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.