In der sogenannten EU-Blacklist sind Steuerregime aufgelistet, die nach Auffassung der EU als Steueroasen mit „schädlichen Steuerregimen“ gelten. Der Rat der Finanzminister der EU (Ecofin) hat nun beschlossen, diese Liste um vier weitere Länder (Britische Jungferninseln, Costa Rica, Marshallinseln und Russland) zu erweitern. Für einige Unternehmen könnte relevant sein, dass nun auch Russland darunterfällt.
Russland wurde in die Liste aufgenommen, nachdem der Ecofin die im Jahr 2022 verabschiedeten neuen russischen Rechtsvorschriften geprüft hat. Es wurde festgestellt, dass Russland seiner Verpflichtung zur Beseitigung der schädlichen Aspekte einer Sonderregelung für internationale Holdinggesellschaften nicht nachgekommen ist.
Die Aufnahme eines Landes auf die EU-Blacklist hat aber auch Auswirkungen auf die Anwendung bestimmter deutscher Steuervorschriften. Es ist insoweit davon auszugehen, dass Deutschland die Steueroasen-Abwehrverordnung aktualisiert und ab dann auch die vier zusätzlichen Länder – u.a. Russland – als Steueroasen im Sinne des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) gelten.
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Russland sollten deshalb mit dem eigenen Steuerberater klären, ob und ggf. welche praktische Steuerauswirkungen die Aufnahme Russlands in die EU-Blacklist hat. Insbesondere ist nämlich der Betriebsausgabenabzug aus Geschäftsvorgängen mit Steueransässigen in nicht kooperierenden Ländern in Deutschland ausgeschlossen (§ 8 StAbwG – Hinweis: Anwendbar grundsätzlich ab 2025, für Russland voraussichtlich ab 2027, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StAbwG).
(361-12/Julia Cabanis)