Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) betragen ab dem 1. Juli 2023:
• Für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 1.402,28 Euro monatlich, 322,72 Euro wöchentlich und 65,54 Euro täglich.
• Bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 527,76 Euro monatlich, 121,46 Euro wöchentlich und 24,29 Euro täglich.
• Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um je 294,02 Euro monatlich, 67,67 Euro wöchentlich und 13,54 Euro täglich.
• Die Beträge nach Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.298,81 Euro monatlich, 989,31 Euro wöchentlich und 197,87 Euro täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge können der Tabelle entnommen werden.
(961-00/Julia Cabanis)