In nahezu allen Werbeanzeigen für Gebrauchtwagen, gleichgültig ob in Print, im Internet oder in Internetbörsen, wird in der Regel die Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs angegeben. Dies ist auch gut so!
Aufgrund einiger Nachfragen wird an die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG, Az.: 9 U 3/18) Naumburg erinnert – nach diesseitiger Erkenntnis immer noch die aktuellste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage. Danach ist die Laufleistung eine wesentliche Information, die dem Kunden bereits in der Werbung nicht vorenthalten werden darf. Im seinerzeit entschiedenen Fall hatte der werbende Unternehmer zwar alle weiteren Informationen über das Fahrzeug genannt (z.B. Ausstattung, Motorisierung, Alter, Farbe etc.), nicht hingegen die Laufleistung. Dieses Versäumnis hielt das OLG Naumburg für wettbewerbswidrig und hat den Unternehmer entsprechend verurteilt. Allerdings erklärt das Gericht auch, dass diese Grundsätze zwar für einen normalen Gebrauchtwagen gelten, nicht jedoch für die Bewerbung von Oldtimern
Fazit:
1. Die Laufleistung eines Gebrauchtwagens stellt eine wesentliche Information dar, die im Rahmen einer Werbung für einen Gebrauchtwagen anzugeben ist. Wird diese bei einer Werbung für einen normalen Gebrauchtwagen nicht angegeben, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
2. Bei einem Gebrauchtwagen ist die Laufleistung ein wichtiger Parameter zur Bestimmung des Grades der Abnutzung, welcher im Rahmen der Preisbildung aus der Sicht des Verbrauchers eine besondere Bedeutung hat.
3. Bei der Bewerbung eines Oldtimers gelten die Grundsätze nicht, so dass auf die Angabe der Laufleistung in diesem Fall verzichtet werden kann.
(933-16/Julia Cabanis)