In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 7 ABR 8/23) sinngemäß folgendes beschlossen:
Ein Betriebsrat hat gemäß §37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) neben den Schulungskosten auch dann Anspruch auf die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Denn nach diesen Vorschriften hat ein Arbeitgeber die Teilnahme an den für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen zu gewährleisten sowie deren Kosten zu tragen.
Sachverhalt
Bei der beschwerdeführenden Arbeitgeberin (Fluggesellschaft) ist eine Personalvertretung eingerichtet. Auf Grundlage des im BetrVG verankerten Schulungsanspruchs entsandte die Personalvertretung Ende August 2021 zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam. Die hierfür angefallenen Seminargebühren zahlte die Arbeitgeberin, verweigerte jedoch die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie u.a. damit, dass die Personalvertretungsmitglieder an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. Die Personalvertretung macht nun im bis vor das BAG geführten Beschwerdeverfahren die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten durch die Arbeitgeberin geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das BAG hat entschieden, dass eine Personalvertretung gleichermaßen wie ein Betriebsrat einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung hat, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet. Dieser Beurteilungsspielraum umfasst auch die Wahl des Schulungsformats (Präsenzschulung oder Webinar). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass bei einem Präsenzseminar durch anfallende Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Folgen aus der Entscheidung
Ein Betriebsrat kann nach der aktuellen BAG-Entscheidung grundsätzlich frei entscheiden, auf welche Art und Weise (Präsenzschulung oder Webinar) er seine erforderlichen Schulungen durchführt. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen. Aspekte der Kosteneinsparung spielen dabei keine Rolle, so dass sich ein Betriebsrat nicht auf ein Webinar verweisen lassen muss.