Ab dem 1. September 2024 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) strengere Abgasvorschriften in Kraft. Folgende leichte Personenkraftwagen/Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2 können nach diesem Termin grundsätzlich nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden:
Leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008; hierzu zählen auch Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg; auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg.

Anhand der mit dem Neufahrzeug gelieferten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) kann ein Abgleich mit den Angaben aus der vorgenannten Tabelle bezüglich der Zulassungsbeschränkung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) erfolgen. In dem COC-Dokument sind die entsprechenden Hinweise, z. B. unter der Nr. 47, Nr. 48 beziehungsweise Nr. 52, beispielhaft zu finden.
Wenn Handelsbetriebe/Kfz-Betriebe noch Neufahrzeuge im Bestand haben, in deren EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) eine der vorgenannten Angaben aufgeführt ist und die bis zum 31. August 2024 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich die entsprechenden Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen. Dieser kann dann einen Ausnahmeantrag entsprechend dem „Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS)“ beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellen, damit diese Kraftfahrzeuge auch ab dem 1. September 2024 noch zugelassen werden können.
Zusammenfassend bedeutet diese Regelung für den Fahrzeughandel, dass unabhängig von diesem Stichtag – wie bereits in der Vergangenheit praktiziert – nicht abgesetzte Lagerfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) über eine vom Fahrzeughersteller/-importeur beantragte Ausnahmegenehmigung ggf. noch für den Straßenverkehr zugelassen werden können.