Ein Unternehmen warb für den Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende Kalibrieren von Assistenzsystemen (z. B. Abstandswarner, Spurhaltesystem, Notbremsassistent, Verkehrszeichenerkennung). Allerdings war das werbende Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Das Landgericht (LG, Az.: 1 HK O 29/24) Koblenz hielt die Werbung in seinem Urteil für wettbewerbswidrig, da es sich bei den beworbenen Tätigkeiten um wesentliche Tätigkeiten meisterpflichtiger Handwerke handelt. Insofern sei eine Eintragung in die Handwerksrolle unabdingbar, um für solche Tätigkeiten werben zu dürfen. Wesentlich war, dass die Tätigkeiten fachgerecht erfolgen müssen, da sonst schlimmstenfalls sogar tödliche Unfälle drohen.
Fazit:
1. Der Austausch von Fahrzeugscheiben und das Kalibrieren von Assistenzsystemen sind u.a. Meisterbetrieben des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks sowie des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks vorbehalten.
2. Wer für solche Tätigkeiten wirbt, muss mit den entsprechenden Handwerken in die Handwerksrolle eingetragen sein (oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung haben).
3. Werbung für und Ausführung von meisterpflichtigen Tätigkeiten ist wettbewerbswidrig.