In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 108/22) zur Frage von Lohnunterschieden zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sinngemäß folgendes entschieden:
Geringfügig Beschäftigte mit relativ freier eigener Arbeitszeiteinteilung dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit nicht schlechter entlohnt werden als die vom Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilten Vollzeitbeschäftigten. Eine ungleiche Entlohnung verstößt in diesen Fällen gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund vor.
Fazit:
Das BAG stellt mit seinem Urteil klar, dass Teilzeitbeschäftigte nicht ohne sachlichen Grund schlechter bezahlt werden dürfen, wenn sie die gleiche Arbeit verrichten wie Vollzeitbeschäftigte. Umgekehrt macht das Gericht aber auch deutliche, dass eine differenzierte Vergütung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten dann möglich ist, wenn hierfür ein Sachgrund vorliegt.
Die obersten Arbeitsrichter verdeutlichen zudem, dass auch in der Nutzung eines auf den ersten Blick neutralen Arbeitszeitmodells eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften liegen kann. Insbesondere darf man als Unterscheidungskriterium für eine Ungleichbehandlung nicht an die Eigenschaft der Beschäftigten als Teilzeit- bzw. Vollzeitkraft anknüpfen. Mit dem Modell der freien Zeiteinteilung bei Teilzeitkräften und der verbindlichen Diensteinteilung bei den Hauptamtlichen wurde die Ungleichbehandlung bei der Vergütung hier aber zumindest mittelbar an das Arbeitszeitvolumens der Beschäftigten angeknüpft. Das BAG hebt dabei hervor, dass die Teilzeitbeschäftigten im Urteilsfall keinen direkten Anspruch auf die eingereichten Wünsche zur Lage und zum Umfang der Arbeitszeit hatten. Bei einem diesbezüglich tatsächlich bestehenden Anspruch der Teilzeitbeschäftigten könnte die Beurteilung eines sachlichen Grundes sicherlich auch anders ausfallen.
(220-42/Julia Cabanis)