Nachdem am 20. Mai 2022 auch der Bundesrat dem sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt hat, können nun die von der Bundesregierung versprochenen zahlreichen Vergünstigungen für die Bürger kurzfristig in Kraft treten.

1. Inhalte des Steuerentlastungsgesetzes 2022
Vor allem folgende Entlastungen sind im Steuerentlastungsgesetz 2022 enthalten:
• Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro
• Zahlung eines Kinderbonus von 100 Euro
• Rückwirkende Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro.
• Rückwirkender Anstieg des Grundfreibetrags zum 1. Januar 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro.
• Vorziehen der geplanten Anhebung der Fernpendlerpauschale (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (bisher 35 Cent)) vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2022.
• Entlastungen für Berufspendler durch Einführung eines 9-Euro-Tickets im ÖPNV für die Monate Juni bis August.
• Zahlung von Einmalleistungen (200 Euro) für Erwachsene, die sich in sozialen Sicherungssystemen befinden.
2. Hinweise zur Umsetzung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale wird allen aktiv tätigen Erwerbstätigen gewährt werden. Diese einmalige Pauschale von 300 Euro brutto soll einen Ausgleich für die kriegsbedingt kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen darstellen.
a) Anspruchsberechtigte
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben (aktiv Erwerbstätige). Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner sollen keine Energiepreispauschale erhalten. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
b) Modalitäten der Gewährung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich entweder mit den Zahlungen des Arbeitgebers oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für selbständig Tätige zeitnah gewährt.
aa) Gewährung bei selbständig Tätigen
Die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten werden für den 10. September 2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 Euro. Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. Dezember 2022 ist jedoch nicht vorgesehen.
bb) Auszahlung an Arbeitnehmer
In der vom Finanzausschuss geänderten Fassung des Steuerentlastungsgesetz ist zur Auszahlung der Energiepreispauschale vorgesehen, dass bei deren Auszahlung im September eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September 2022 für August 2022 erfolgt. Dies stellt sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale im September nicht zu Vorfinanzierungsbelastungen bei den Arbeitgebern führt. Hierzu wäre es aber gekommen, wenn der ursprüngliche Vorschlag des Gesetzgebers unverändert übernommen worden wäre. Dies hat jedoch unser Dachverband, der ZDH, mit seinem vehementen Einsatz verhindern können.
cc) Minijobber
In den Fällen von Minijobbern, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, soll eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur erfolgen, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung sollte formlos möglich sein und ist zum Lohnkonto zu nehmen. Diese Regelung soll der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen dienen, in denen Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind.