Im Rahmen der Fragestellung, ob in anerkannten SP-Betrieben ab dem 20. Mai 2023 gemäß der Richtlinie 2014/45/EU für die Untersuchungen an Fahrzeugen > 3,5 t (zGM) Achslastwaagen sowie Radspieldetektoren vorhanden sein müssen, hat der ZDK das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) konsultiert.
Das BMDV stellt in seiner Antwort klar, dass für diese Fahrzeuge – unabhängig von den bekannten Ausstattungsgegenständen nach Anlage VIIId StVZO – in den Untersuchungsstellen jetzt und derzeit auch zukünftig für die Untersuchungen an Fahrzeugen > 3,5 t (zGM) keine Achslastwaagen (Messgerät für Rad / Achslasten zur Bestimmung der Achslasten) und keine Radspieldetektoren (Gerät zur Prüfung der Rad / Achsaufhängung) erforderlich sind.
Diese Auffassung vertritt auch die Europäische Kommission; die in den Nummern 7 und 8 des Anhang III der Richtlinie 2014/45/EU aufgeführten Ausstattungsgegenstände (Achslastwaagen, Radspieldetektoren) sind lediglich optional vorgeschrieben. Über eine mittelfristige Ausstattungspflicht z.B. von Radspieldetektoren im Zusammenhang einer Änderung der Anlage VIIId StVZO kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage gemacht werden. Das BMDV und die Obersten Landesbehörden haben hierzu ihre Beratungen im Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ (BLFA-TK) eingeleitet. Sollten jedoch aktuell Fundamentarbeiten stattfinden müssen, empfehlen wir einen entsprechenden Einbauplatz im Fundament bereits jetzt zu berücksichtigen, damit bei einer eventuell später notwendigen Nachrüstung die Gesamtkosten gesenkt werden können. Bei neuen Entwicklungen informieren wir.