Gute Nachrichten für alle Halter privater Elektrofahrzeuge: Sie brauchen auf ihre Erlöse aus der THG-Quote keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Dies geht aus einer Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz hervor.
Seit Beginn des Jahres können E-Fahrzeughalter und Betreiber von öffentlichen Ladepunkten Emissionseinsparungen im Rahmen der THG-Quote geltend machen. Hierzu werden die durch Ladestrom eingesparten CO2-Emissionen an quotenverpflichtete Unternehmen der Mineralölbranche verkauft. Für die damit einhergehenden Einnahmen ist bisher noch keine Klarstellung bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung erfolgt, sodass bislang bei privaten Fahrzeughaltern von einer Versteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG ausgegangen worden ist.
Eine neue Veröffentlichung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz, die der bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsauffassung entspricht, sorgt für eine Klarstellung zur Besteuerung der Einnahmen (Prämien) aus der THG-Quote. Dazu wurde nun eine „Kurzinformation zur Besteuerung von Prämien aus der THG-Minderungsquote“ herausgegeben, in welcher der bisherigen Auffassung widersprochen wurde:
„(…) Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs kann deswegen nicht abgestellt werden. Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher (…) nicht der Einkommensteuer.“
Zudem erfolgen weitere Klarstellungen für Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen (Einnahmen unterliegen allgemeinen steuerlichen Regelungen) und zur umsatzsteuerlichen Behandlung. Die „Kurzinformation zur Besteuerung von Prämien aus der THG-Minderungsquote“ kann auf www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden.