Seit dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf seit diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Durch die Bezeichnung „Hersteller“ im Verpackungsgesetz herrschte lange Zeit die Auffassung, dass Tankstellen von dieser Verpflichtung zur Eintragung nicht betroffen sein könnten.
Inzwischen hat die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) klargestellt, dass unter dem Begriff „Hersteller“ auch die so genannten Erstinverkehrsbringer von Verpackungen erfasst sind. Tankstellen sind dann „Erstinverkehrsbringer“, wenn sie Waren in Serviceverpackungen abgeben. Zu den Serviceverpackungen gehören bspw. Brötchentüten, aber auch Coffee-to-go-Becher. Eine ausführliche Aufzählung findet sich hier. Damit unterliegen alle Tankstellen, die derartige Produkte im eigenen Namen herausgeben, der Verpflichtung zur Eintragung in das Verpackungsregister LUCID. Mehr Informationen zu den Begrifflichkeiten „Hersteller“ und „Erstinverkehrsbringer“ finden sich in diesem Erklärvideo.
Die Verpflichtung zur Eintragung in das Register besteht unabhängig davon, ob der Lieferant dieser Verpackungen bereits im Register eingetragen ist oder ob die verwendeten Verpackungen „systembeteiligungspflichtig“ (d.h. gebührenpflichtig) oder „nicht systembeteiligungspflichtig“ sind.
Vorgehensweise:
Den Registrierungsprozess, der seit einigen Wochen eröffnet ist, beginnt man auf dem Portal der ZSVR. Bei der Registrierung, die nach den ersten Erfahrungen durchaus Zeit in Anspruch nimmt, sind neben den Unternehmensdaten auch die abgegebenen Verpackungsarten anzugeben, wobei nach Verpackungen mit bzw. ohne Systembeteiligungspflicht unterschieden wird. Unter Serviceverpackungen mit Systembeteiligungspflicht fallen die typischen Einweg-Serviceverpackungen (Brötchentüten, Einwegkaffeebecher), während bspw. Mehrwegbecher nicht systembeteiligungspflichtige Serviceverpackungen sind.
Kosten:
Die Eintragung in das Register selbst ist kostenlos. Kosten können anfallen für die Verwendung von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Jedoch gilt bei Serviceverpackungen eine Sonderregelung, die auch Tankstellen nutzen können (und unbedingt sollten!). Einzelheiten zu dieser Sonderregelung und wie man in diesem Fall seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt, finden sich in diesem Schaubild. Die wichtigste darin enthaltene Aussage: „Sie haben die Möglichkeit, Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler „vorbeteiligt“ zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Das nennt sich „vorbeteiligt“ und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. Sie müssen sich den vorbeteiligten Kauf Ihrer unbefüllten Serviceverpackungen auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen lassen. Damit weisen Sie nach, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen. Der Lieferant bzw. Großhändler ist verpflichtet, Ihnen diese Bestätigung zu geben.“ Wie zu erwarten war, weisen erste Lieferanten inzwischen neben dieser Bestätigung die Recyclingkosten separat auf den Rechnungen aus.
Zusammenfassung:
Bis zum 1.7. müssen sich alle Tankstellenbetreiber (mögliche Ausnahmen: Automatentankstellen und Tankstellenbetreiber, die sämtliche Waren im Agenturverhältnis verkaufen) im Verpackungsregister angemeldet haben. Dabei sollte man sich bei der Angabe der Verpackungen nur auf die Serviceverpackungen konzentrieren. Absolut anzuraten ist es, Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt zu kaufen und das auch bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID anzugeben. Dazu genügt das Ankreuzen der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen”. Die Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Registrierung droht die ZSVR auf ihrer Webseite bereits an: „Unterbleibt die Registrierung, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen mit ihren Waren. Zudem drohen Bußgelder. Aufgrund der Öffentlichkeit des Registers müssen in diesem Bereich nicht rechtskonform Handelnde ggf. mit Auslistung ihrer Waren im Handel rechnen. Denn die Veröffentlichung ermöglicht es jedem, das Register nach bestimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und damit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Verstöße fallen durch das Verpackungsregister LUCID und die damit verbundene Transparenz auf.“
Ausblick:
Die Eintragung ins Verpackungsregister ist nicht die letzte Verschärfung des Verpackungsrechts, die Tankstellen trifft. Ab Januar 2023 müssen bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen immer auch Mehrwegbehälter angeboten werden, wobei der Gesamtpreis für das Produkt immer gleich sein muss, egal, ob es in der Einweg- oder der Mehrwegverpackung abgegeben wird. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Betriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern und einer Ladenfläche bis zu 80 Quadratmetern. Diese müssen dann aber ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.
(TS 405/Julia Cabanis)