Mit Urteil vom 3. Juni 2020 hat das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 7 U 1903/19) Celle entschieden, dass ein Kaufvertrag, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, nur dann als Fernabsatzvertrag zu werten ist, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt ist. Hiervon ist nach Ansicht des OLG Celle bei der systematischen Nutzung von Fahrzeugvermittlungsportalen durch einen Gebrauchtwagenhändler auszugehen, sofern dessen personelle und sachliche Organisation grundsätzlich darauf eingestellt ist, auf elektronischem oder telefonischem Wege eingehende Kundenanfragen dergestalt zu bearbeiten, dass ein Vertragsschluss unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erzielt wird, wobei es nicht auf die Anzahl der tatsächlich auf diese Weise abgeschlossenen Verträge ankommt.
In seinem Urteil vom 12. März 2020 (Az.: 14 U 284/19) hat sich auch das OLG Oldenburg mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem liegt laut OLG Oldenburg nicht vor, wenn der Händler Kaufverträge nur ausnahmsweise unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abschließt. Der Umstand, dass nur sehr wenige Gebrauchtwagenkaufverträge ohne vorherige Fahrzeugbesichtigung abgeschlossen werden und Kaufgegenstand dann im Allgemeinen neuwertige Fahrzeuge sind, kann gegen die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems sprechen. Eine Revision gegen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen. Die hiergegen beim Bundesgerichtshof (BGH) eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nicht angenommen.
(297-20/Julia Cabanis)