Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer- Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf Leistungen nach dem SGB III, die durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, wie das Kurzarbeitergeld oder das Insolvenzgeld. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) am 14. Juni 2022 eine Weisung veröffentlicht, in der die Auswirkungen erläutert werden. Danach müssen auch die bereits abgerechneten Kurzarbeitergeldzeiträume seit Januar 2022 grundsätzlich korrigiert werden, auch wenn einzelne Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld bezogen haben. Lediglich in den Fällen, in denen eine Korrektur für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, muss das Kurzarbeitergeld nicht korrigiert werden, z. B. wenn Beschäftigte bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. § 41c Abs. 3 EstG). Um die notwendigen Korrekturen beim Kurzarbeitergeld für die zurückliegenden Bezugsmonate vornehmen zu können hat die BA die Tabellen zur Berechnung veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die Links zu den wichtigsten Tabellen:
• Tabelle für die Leistungssätze 1 und 2,
• Tabelle für die Leistungssätze 3 und 4,
• Tabelle für die Leistungssätze 5 und 6,
• Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 1 und 2,
• Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 3 und 4,
• Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 5 und 6.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird sich dafür einsetzen, dass die erforderlichen Entlastungen umgesetzt werden und gesetzlich so zeitnah normiert werden, dass es nicht – wie in diesem Jahr – zu einem unterjährigen Umstellungsaufwand bei den Unternehmen kommt. Denn dies verursacht unnötige Kosten und ist für die betroffenen Betriebe ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand.
(221-41/Julia Cabanis)