Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es enthält vor allem eine neue, vierte Stufe der Ausgleichsabgabe, aber auch eine Erhöhung der bisherigen Sätze der Ausgleichsabgabe.
Danach beträgt die künftige Ausgleichsabgabe
• statt bisher 125 Euro künftig 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
• statt bisher 220 Euro künftig 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
• statt bisher 320 Euro künftig 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent
• und neu 720 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
Die Ausnahmen für Kleinbetriebe werden zudem neu gefasst:
• Für Arbeitgeber mit weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen, die weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, werden künftig 140 Euro bzw. 210 Euro bei Beschäftigung keines schwerbehinderten Menschen fällig.
• Für Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen, die weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen, werden künftig 140 Euro, bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei Beschäftigung keines schwerbehinderten Menschen 410 Euro fällig.
Die Änderungen, die im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft treten, bewirken, dass die erhöhte Ausgleichsabgab ab 2025 zu leisten ist.
(232-00/Julia Cabanis)