Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) sind die Pflegebeiträge zum 1. Juli 2023 angehoben und die Beitragsberechnung für Arbeitnehmer mit Kindern neu geregelt worden.
Das Bundesgesundheitsministerium hat zu dem Gesetz einen FAQ veröffentlicht.
Der GKV-Spitzenverband hat erste Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 veröffentlicht.
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen dem Arbeitgeber zur Ermittlung des Beitragssatzes nachgewiesen werden. In dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt (Selbstauskunft). Arbeitgebern dieses vereinfachte Selbstauskunftsverfahren nutzen möchten, stellt der UBW ein Muster-Informationsschreiben an die Beschäftigten sowie ein Muster für eine entsprechende Selbstauskunft zur Verfügung, welche auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden können. Diese können bei der Abfrage nach berücksichtigungsfähigen Kindern hilfreich sein.
Wir bitten zu beachten, dass diese Muster nach dem derzeitigen Stand des Gesetzes und der vorläufigen Einschätzung von Rechtsfragen entworfen wurden. Bei der Verwendung des Musters für eine Selbstauskunft besteht zudem ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so dass dieser im Vorfeld zu beteiligen ist.
Zu beachten ist außerdem, dass in der Muster-Selbstauskunft nicht vorgesehen ist, dass das Geburtsdatum des Kindes / der Kinder abgefragt wird. Hier sollten Betriebe ggf. Rücksprache mit ihrem Abrechnungsdienstleister halten, ob das Abrechnungsprogramm eine Erfassung des Geburtsdatums vorsieht. In dem Fall müsste das Muster entsprechend angepasst werden.
(235-02/Julia Cabanis)