Seit dem 1. Juli 2022 regelte § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung (TabStV) eine Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak von 25 Gramm. Mit dieser Neuregelung sollte verhindert werden, dass in Shisha-Bars Wasserpfeifentabak aus Großpackungen entnommen und unzulässigerweise in Einzelportionen an Kunden verkauft wird. Bei der Bemessung der Höchstmenge von 25 Gramm war damals auf die Ausmaße gängiger Wasserpfeifen abgestellt worden.
Die Neuregelung führte in der Folge allerdings dazu, dass verschiedene Hersteller einen sogenannten „Zwei-Komponenten-Tabak“ anboten, der als „normaler“ Pfeifentabak (und damit geringer) versteuert ist. Bei der Mischkomponente „Tabak“ handelt es sich um aromatisierten Rauchtabak, in dem nach Angaben der Hersteller bereits alle typischen Bestandteile eines Wasserpfeifentabaks mit Ausnahme des Feuchthaltemittels Glycerin enthalten sind. Glycerin oder Molasse wird als zweite Komponente gesondert verkauft. Der Käufer kann sich dann durch Mischen beider Komponenten „preiswert“ seinen eigenen Wasserpfeifentabak herstellen.
Tabaksteuerrechtlich eine ziemlich gefährliche Vorgehensweise; es handelt sich schlicht um Steuerhinterziehung. Doch wie die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft BDZ in einer Stellungnahme einräumt: „Die Herstellung und der Konsum durch Endverbraucher sind in der Praxis schwer zu kontrollieren. Dazu trägt auch die angespannte Personalsituation bei den kontrollierenden Einheiten des Zolls bei. … Statt einer Erhöhung der Steuereinnahmen hat die Regelung vor allem eine Verlagerung der Herstellungshandlung bewirkt.“
Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert und in der Verordnung zur Änderung der Tabaksteuerverordnung (TabStÄndV) die Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak von 25 Gramm wieder aufgehoben. Die TabStÄndV tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Damit sind für Wasserpfeifentabak gem. § 1 Absatz 2b i. V. m. § 1 Absatz 1 TabStG ab 1. Juli 2024 wieder alle Packungsgrößen zulässig.
Ausdrücklich weist die Generalzolldirektion auf Folgendes hin: „Ab 1. Juli 2024 darf sich im Handel nur Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm mit gültigen deutschen Steuerzeichen nach dem aktuellen Steuertarif gem. § 2 Absatz 1 Nummer 6 TabStG befinden. Altbestände von Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm des steuerrechtlich freien Verkehrs, die sich seit dem endgültigen Auslaufen der Abverkaufsfrist zum 30. Juni 2023 immer noch im Handel befinden und jetzt wieder zum Verkauf angeboten werden, können im Rahmen der Steueraufsicht gem. § 33 Absatz 3 TabStG i. V. m. § 215 Abgabenordnung sichergestellt werden.“
Zum Handel mit Wasserpfeifentabak veröffentlicht die Generalzolldirektion das „Merkblatt – Handel mit Wasserpfeifentabak“ (Formular 1654) einen Überblick über die einzuhaltenden Vorgaben und Pflichten, die sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung, des Tabaksteuer-gesetzes und der Tabaksteuerverordnung ergeben einschließlich der straf- bzw. buß-geldrechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Ab 1. Juli 2024 steht das aktualisierte Formular 1654 im Internet auf www.zoll.de, unter der Spezialsuche „Formulare und Merkblätter“, bereit.