Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/2144 treten ab dem 7. Juli 2024 bzw. dem 7. Juli 2026 neue Anforderungen für die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten in Kraft. Die in der EU-Verordnung aufgeführten Anforderungen und die jeweiligen Zeitpunkte sind von den Fahrzeugherstellern zu beachten und im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gegenüber der entsprechenden Typgenehmigungsstelle in einem EU-Mitgliedsland (z. B. Kraftfahrbundesamt – KBA) nachzuweisen.
Nachfolgend sind einige relevante Gegenstände/Bauteile/Einrichtungen mit den entsprechenden Zeitpunkten für die Typgenehmigung bzw. Erstzulassung aufgeführt. Kraftfahrzeuge, die diese Anforderungen bei der Erstzulassung nicht erfüllen, können nach diesen Terminen grundsätzlich nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden:
Anhand der mit dem Neufahrzeug gelieferten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) ist eine Identifikation möglicherweise betroffener Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) nicht möglich.
Nur der jeweilige Fahrzeughersteller/-importeur bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wissen, welche Kraftfahrzeuge definitiv von einer möglichen Zulassungsbeschränkung betroffen sein könnten.
Wenn Handelsbetriebe/Kfz-Betriebe Neufahrzeuge im Bestand haben, bei denen eine mögliche Zulassungsbeschränkung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und die bis zum 6. Juli 2024 bzw. 6. Juli 2026 nicht mehr zugelassen werden können (bspw. als Tageszulassung), sollten sich diese Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen. Der Hersteller/Importeur kann dann einen Ausnahmeantrag gemäß dem „Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS)“ beim KBA stellen, damit diese Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) ggf. auch nach dem 7. Juli 2024 bzw. dem 7. Juli 2026 noch zugelassen werden können.