Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben am 21. Juni 2022 eine Trilogeinigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erzielt. Diese EU-Richtlinie ändert die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und erweitert sie um umfangreiche Nachhaltigkeitsberichtspflichten. So soll die nachhaltige Transformation der Wirtschaft unterstützt sowie die Transparenz gegenüber Investoren gestärkt werden.
Nicht-börsengelistete kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich und werden somit nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der CSRD (und der Taxonomie) gezwungen. Als KMU gelten dabei alle Unternehmen, die von den folgenden drei Schwellenwerten höchstens einen übersteigen: 250 Mitarbeiter, 40 Mio. Euro Umsatz, 20 Mio. Euro Bilanz. Bis April 2029 wird die EU-Kommission analysieren, ob der Anwendungsbereich auch auf KMU ausgeweitet werden sollte.
Wir begrüßen die vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) geforderte Ausnahme von nicht-börsengelisteten KMU aus dem Anwendungsbereich der CSRD. Allerdings bahnen sich erhebliche indirekte Effekte auf Handwerksbetriebe an, in Form von Informationsgesuchen zur Nachhaltigkeit von Finanzierungspartnern und von Kunden in der Lieferkette. Diese müssen unbedingt verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer Überforderung von kleinen Unternehmen führen. Umso wichtiger ist es, dass bürokratiearme freiwillige Teilnahmemöglichkeiten geschaffen werden. Zu diesem Zweck bringt der ZDH sich über SMEunited (und den Rat für Nachhaltige Entwicklung) in EFRAG und der „Sustainable-Finance-Plattform“ in die Arbeiten am KMU-Standard ein. Der ZDH arbeitet zudem auf nationaler Ebene innerhalb der Handwerksorganisation an niedrigschwelligen Berichtsinstrumenten für Handwerksbetriebe.
Der Text des Abkommens wird nun dem federführenden JURI-Ausschuss und anschließend den assoziierten Ausschüssen ECON, ENVI und EMPL im EP zur Genehmigung vorgelegt. Anschließend wird er dem Plenum zur Annahme in erster Lesung übermittelt. Sobald der Text auch im Rat offiziell verabschiedet ist, kann er im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. 20 Tage später tritt die Richtlinie in Kraft und verpflichtet somit die Mitgliedstaaten, sie innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen.
Weitere Informationen, beispielsweise wann börsengelistete KMU berichtspflichtig werden und welche Inhalte der Nachhaltigkeitsbericht dann enthalten muss, sowie alle für Kfz-Betriebe relevanten Aspekte sind in einem Rundschreiben vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusammengefasst und können auf www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden. (065-07/Roland Blind)