Zum 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts (sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie) in Kraft getreten. Mit dem Umsetzungsgesetz sind zahlreiche Gesetzesänderungen verbunden, die sich vor allem auf das Nachweisgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Berufsbildungsgesetz auswirken. Insbesondere die Neuregelungen im Nachweisgesetz werden die Arbeitsvertragsgestaltung wesentlich beeinflussen. Hinzu treten daneben auch neue Begründungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer einen Wunsch nach der Veränderung seiner Arbeitsform anzeigt.
Deshalb hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zwei Handlungshilfen erarbeitet, die Betriebe bei der Umsetzung der anstehenden Neuregelungen unterstützen sollen. Darin enthalten sind unter anderem Checklisten und Beispiele.
Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ein neues FAQ-Papier veröffentlicht, das sich auf die Ergänzungen des Nachweisgesetzes beschränkt, aber es wird um weitere Fragen (zu den anderen betroffenen Gesetzen) erweitert werden. Die Handlungshilfen und der FAQ können auf www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden.
Fazit:
Trotz zahlreicher Kritikpunkte aus der Wirtschaft wurde der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie nahezu unverändert von Bundestag und Bundesrat durchgewunken. Nachweise im Sinne des Nachweisgesetzes müssen dem Beschäftigten nach wie vor schriftlich – also vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet – ausgehändigt werden. Leider kam es diesbezüglich zu keiner sinnvollen Anpassung des Gesetzes, einen solchen Vertragsschluss auch digital zu ermöglichen.
In der Regel sind die geforderten Angaben bereits im schriftlich gefassten Arbeitsvertrag enthalten. Dies ist auch weiterhin der bevorzugte (rechtlich) empfehlenswerte Weg. Deshalb sollten die im Unternehmen vorhandenen bzw. verwendeten Musterarbeitsverträge im Hinblick auf die obigen Neuerungen genau überprüft und bestehende Prozesse ggf. angepasst werden.
In den ZDK-Musterarbeitsverträgen sind die Änderungen des Nachweisgesetzes derzeit noch nicht enthalten. Diese werden aber aktuell angepasst, Anfang August veröffentlicht und können anschließend auf www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Verträge / Anstellungsvertragsmuster heruntergeladen werden.
(220-20/Julia Cabanis)