Im Bundestag ist eine gesetzliche Neuregelung beschlossen worden, mit welcher neben der gesetzlich erlaubten Krankschreibung per Videosprechstunde künftig wieder bei gewissen Erkrankungsfällen eine telefonische Anamnese erlaubt sein soll.
Die Möglichkeit der Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist grundsätzlich sehr kritisch zu sehen. Von daher ist es zumindest zu begrüßen, dass für die beschlossene Neuregelung folgende Einschränkungen in ihrer Anwendbarkeit gelten sollen:
• Grundsätzlich soll der Videosprechstunde Vorrang vor einer telefonischen Anamnese eingeräumt werden, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fernbehandlung erfolgt.
• Die Versicherten sollen den Ärzten aufgrund früherer Behandlungen unmittelbar persönlich bekannt sein.
• Voraussetzung für eine telefonische Anamnese soll es zudem sein, dass es sich um Erkrankungen ohne schwere Symptomatik handelt.
Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird berichtet werden.