Im Monatsdienst 06/2023 haben wir über das Auslaufen der Sonderregelungen zur gesetzlichen Kurzarbeit informiert. Seit dem 1. Juli 2023 müssen danach alle Möglichkeiten der Flexibilisierung von Arbeitszeitregelungen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen ausgeschöpft werden. Hierzu sind negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Dies gilt, wenn die Betriebsparteien eine Regelung vereinbart haben, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.
Bislang hatte die BA die Ansicht vertreten, dass die Betriebe sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen ab 1. Juli 2023 negative Arbeitszeitsalden aufbauen müssen. Für laufende Fälle (Beginn der Kurzarbeit spätestens im Juni 2023) hat die BA ihre Auffassung geändert. Danach müssen für laufende vor dem 1. Juli 2023 begonnene und nicht länger als drei Monate unterbrochene Kurzarbeitergeldfälle keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Die BA wird in diesen Fällen auf die Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden verzichten.
Die BA hat auch die FAQ auf ihrer Homepage zur Frage „Müssen negative Arbeitszeitsalden aufgebaut oder Arbeitszeitguthaben abgebaut werden?“ angepasst.