Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) geändert. Sie enthält folgende wesentliche Regelungen:
• Ab dem 1. Januar 2024 sind u.a. folgende zusätzliche erforderliche Angaben in der Unfallanzeige enthalten:
Freiwillige Angabe einer Telefonnummer der versicherten bzw. vertretungsberechtigten oder der anzeigenden Person.
Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist.
Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
Angabe, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
Zudem muss die elektronische Vorgangsbearbeitung künftig barrierefrei erfolgen.
• Ab 1. Oktober 2023 wird bei der Geschlechtsangabe die Option „divers“ hinzugefügt.
• Digitalisierung des Anzeigeverfahrens ab dem 1. Januar 2028:
Die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten) an die Berufsgenossenschaften werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein. Es gilt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027. Dann entfallen die bisherigen Anzeigeformulare (i.d.R. Papierform) und es soll eine ausschließliche elektronische Datenübermittlung stattfinden.
Für die digitale Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen bereits vollumfänglich die für Unternehmen erforderlichen digitalen Formulare im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung (https://serviceportal-uv.dguv.de/) oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ihre online verfügbaren Formularvorlagen insoweit zu den relevanten Zeitpunkten ergänzen.