Rat und Kommission der EU haben sich auf die endgültigen Kompromisstexte zur neuen Geldwäscheverordnung geeinigt und diese bereits am 12. Februar 2024 veröffentlicht. Nun sind die Einigungen des Anti-Geldwäsche-Pakets (Anti Money Laundering Package – AML-Paket) auch im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und sind am 10. Juli 2024 in Kraft getreten. Mit dem Anti-Geldwäsche-Paket sollen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EU-weit harmonisiert werden. Wesentliche Bestandteile des nun veröffentlichten AML-Pakets sind die neue Geldwäscheverordnung AML-R und die Geldwäscherichtlinie AML-D.
Die AML-R löst das deutsche Geldwäschegesetz und alle anderen nationalen Gesetze ab, die die bisherigen EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU umsetzen. Sie gilt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten für die Verpflichteten EU-weit als unmittelbar geltendes Recht, also ab dem 10. Juli 2027. Die AML-R enthält Regelungen zu den Verpflichteten, zum Risikomanagement, zu allgemeinen Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie zu Verdachtsmeldungen.
Die AML-D muss dagegen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Regelungen gelten dann ebenfalls drei Jahre nach dem Inkrafttreten der AML-D, die vor allem Vorgaben für die Einrichtung der Register der wirtschaftlich Berechtigten, der nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) und der nationalen Aufsichtsbehörden macht.
Die Verpflichteten
Neben Finanzinstituten, Banken, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungen spielen Händler als Verpflichtete eine zentrale Rolle. Insoweit sind die Regelungen auch für das Handwerk von Bedeutung, da Händler von Luxusgütern, wie Edelmetallen und Edelsteinen, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede sowie Autohändler etc. Verpflichtete im Sinne der Geldwäscheverordnung sind.
Barzahlungen (Bargeldobergrenze)
Für Barzahlungen gilt eine EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR, die Kriminellen die Geldwäsche erschweren soll. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine niedrigere Obergrenze festlegen. Einige Länder haben bereits angekündigt, deutlich niedrigere Bargeldobergrenzen einzuführen.
Außerdem müssen die Verpflichteten die Identität von Personen ermitteln und überprüfen, wenn diese gelegentlich Bartransaktionen zwischen 3.000 EUR und 10.000 EUR vornehmen.
Die wirtschaftlichen Eigentümer
Der europäische Gesetzgeber hat sich zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers auf zwei Merkmale geeinigt: Unternehmenseigentum und -kontrolle. Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum wird europaweit künftig ein Anteil von 25 Prozent sein.
Die damit zusammenhängenden Vorschriften für mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen werden präzisiert und vereinheitlicht. Abweichend von der aktuellen Rechtslage soll künftig bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen bereits bei Kapital- oder Stimmrechtsanteilen von 25 Prozent oder mehr auf jeder (auch nur mittelbaren) Beteiligungsebene wirtschaftliches Eigentum begründet werden, was eine erhebliche Ausweitung der Ermittlung/Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften zur Folge haben wird.
Unter „sonstigen Eigentumsrechten“ werden beispielsweise Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, andere Gesellschaftsmittel oder Liquidationserlöse angeführt.