Großer Erfolg unseres Verbandes für Nutzfahrzeugbetriebe: Im Rahmen der sogenannten Entlastungsallianz von Landesregierung, kommunalen Verbänden und Branchenverbänden haben wir uns seit dem letzten Jahr intensiv für Entbürokratisierungsmaßnahmen beim Fahrerlaubnisrecht eingesetzt, speziell bezüglich des Führerscheinerwerbs für Azubis in Nutzfahrzeugbetrieben. Nun gibt es den Durchbruch: Mit Erlass vom 1. Juli 2024 hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg alle zuständigen Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg angewiesen, das Mindestalter für Auszubildende und Gesellen im Bereich Kfz-Mechatroniker mit Schwerpunkt Nutzfahrzeuge für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE auf 18 Jahre abzusenken.
Hintergrund ist, dass Auszubildende zum Kfz-Mechatroniker mit dem Schwerpunkt für Nutzfahrzeuge und fertig ausgebildete Gesellen im Regelfall das 21. Lebensjahr für den regulären Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C, CE noch nicht erreicht haben. Diese Auszubildenden und Gesellen hatten daher bislang nicht die Möglichkeit, im Rahmen der Ausbildung oder Tätigkeit beispielsweise Überprüfungsfahren im Rahmen der Reparatur von Nutzfahrzeugen durchzuführen. Dies stört die Betriebsabläufe in den Nutzfahrzeugwerkstätten, da weitere Mitarbeiter für die Überprüfungsfahrt einspringen mussten.
Als Ergebnis unserer Bemühungen gilt für Auszubildende und Gesellen im Bereich Kfz-Mechatroniker mit Schwerpunkt Nutzfahrzeuge nach Auffassung des Verkehrsministeriums in Baden-Württemberg ab sofort das abgesenkte Mindestalter von 18 Jahren zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE.
Im aktuellen Erlass wird folgender Wortlaut festgeschrieben:
„Das Mindestalter zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C beträgt 18 Jahre, soweit entweder § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb oder § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt sind. Für die Fahrerlaubnis der Klasse CE beträgt das Mindestalter ebenfalls 18 Jahre, wenn die Voraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt ist.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht als Mindestalter für die Klasse C abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren im Inland vor, wenn es um das Führen von Fahrzeugen geht, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in eine gewerbliche Fahrzeugwerkstatt verbracht werden bzw. in der Werkstatt Prüfungsfahrten im Straßenverkehr vorgenommen werden müssen. Die Fahrten müssen jeweils durch den Vorgesetzten angewiesen sein. Das abweichende Mindestalter ergibt sich hier über § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C erfolgt in diesem Fall in Kombination mit der Schlüsselzahl 190 für die Klasse.
Erfolgt die Ausbildung bzw. Tätigkeit als Geselle im Bereich Kfz-Mechatronik mit Schwerpunkt Nutzfahrzeuge in einer reinen Werkstatt für Nutzfahrzeuge, liegt nach Auffassung des Ministeriums für Verkehr in diesem Fall ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Dreifachbuchstabe ccc Fahrerlaubnis-Verordnung vor. Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE liegt dann bei 18 Jahren. Eine auf dieser Grundlage erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird mit der Schlüsselzahl 185 für beide Klassen versehen.
In jedem Fall ist im Rahmen einer Fahrerlaubniserteilung vor Erreichen des regulären Mindestalters von 21 Jahren für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C oder CE ein Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung erforderlich (durch eine medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 10 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung).“