Durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)-vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 28. Juni 2024 (Az.: IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009) bekannt gegeben, dass das elektronische Mitteilungsverfahren ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung steht. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV (im weiteren „Kassen“) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Damit wird eine Forderung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) nach einer ausreichenden Übergangsfrist aufgegriffen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte „Kassen“ sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Für die weiteren Regelungen wird auf das BMF-Schreiben verwiesen, welches auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann.
Der ZDH wird für die Betriebe zur Unterstützung ausführlichere Informationen zur Verfügung stellen.