Zum 1. Juli 2024 ist nun die Erweiterung der LKW-Maut in Kraft getreten. Aufgrund großer Nachfrage möchten wir Ihnen dazu gerne aktuelle FAQs an die Hand geben.
Für allgemeine Informationen zur Erweiterung der LKW-Maut, Fahrzeugregistrierung, Möglichkeiten der Mautabrechnung und Handwerkerausnahme, verweisen wir auf die Internetseiten von Toll-Collect, SVG, BALM und BMDV sowie auf deren FAQ-Angebot und möchten uns hier auf Fragen mit direkter Relevanz zu unseren Mitgliedsbetrieben zu konzentrieren.
https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/3_5_tonnen_maut/p1745_3_5_tonnen_maut.html
https://www.svg.de/maut/deutschland/lkw-maut-ab-35-t
https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Standardartikel_Buehne/2024/Tonnageabsenkung_und_Handwerkerausnahme.html
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/lkw-maut.html
FAQ – Katalog:
Wer ist von der Erweiterung der Maut betroffen?
• Von der Erweiterung der LKW-Maut sind alle Fahrzeuge betroffen, deren technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) größer 3,50 t und kleiner 7,50 t ist und die zum Güterkraftverkehr eingesetzt werden können.
Ändert sich dadurch auch etwas bei Fahrzeugen ab 7,50 t tzGm?
• Nein, für diese Fahrzeuge gibt es zum 1. Juli 2024 keine Änderungen. Die neuen Regelungen betreffen nur die Fahrzeuge größer 3,50 t und kleiner 7,50 t tzGm.
Wo gilt die LKW-Maut?
• Die LKW-Maut fällt auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen (auch innerorts) an. Alle anderen Straßen sind mautfrei.
Was gilt bei Nutzung eines Anhängers?
• Entscheidend ist das Motorfahrzeug. Liegt dieses unter der tzGm von 3,50 t, ist auch die Kombination mit einem Anhänger mautfrei. Liegt das Motorfahrzeug über 3,50 t tzGm, ist die gesamte Kombination mautpflichtig.
Was ist die Handwerkerausnahme?
• Handwerksbetriebe sind in der Regel nicht im Güterverkehr unterwegs. Es wird meistens nur das Material transportiert, das zur Ausübung des Handwerks benötigt wird. Die Fahrzeuge können aber theoretisch auch für andere Zwecke eingesetzt werden.
• Damit für Fahrten zur Ausübung des Handwerks keine Maut bezahlt werden muss, können Handwerksbetriebe ihre Fahrzeuge bei Toll Collect zu sog. Handwerkerausnahme anmelden. Somit werden diese Fahrzeuge beim Passieren von Kontrollbrücken als nicht mautpflichtig erfasst und nur in Einzelfällen zu physischen Kontrollen ausgeleitet. Hier gilt es, die entsprechenden Regelungen zu beachten.
• Ausführliche Informationen zur Handwerkerausnahme finden Sie unter: www.toll-collect.de
Was bedeutet die Handwerkerausnahme für Kfz-Betriebe?
• Die Handwerkerausnahme ist keine generelle Mautbefreiung!
• Viele betroffene Fahrzeuge im Kfz-Gewerbe (> 3,50t tzGm) sind beispielsweise solche, die umgangssprachlich als „Abschleppfahrzeuge“ bezeichnet werden. Beim überwiegenden Teil dieser Fahrzeuge dürfte es sich aber nach der amtlichen Definition um „LKW zur Fahrzeugbeförderung“ handeln (s. Zulassungsbescheinigung Teil I).
▪ Melden Sie diese Fahrzeuge auf jeden Fall zur Handwerkerausnahme an!
▪ In der Regel werden diese Fahrzeuge als Pannenhilfs-/Abschleppfahrzeug genutzt, können aber auch zum Transport von Fahrzeugen eingesetzt werden.
▪ Vereinfacht dargestellt sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Handwerks stehen,
– also Transporte aufgrund einer Panne oder eines Unfalls,
– aber auch Hol- und Bringservice im Rahmen eines Werkstattauftrags,
Bestandteil der Handwerkerausnahme und somit nicht mautpflichtig.
▪ Nutzt der Betrieb allerdings das gleiche Fahrzeug, um damit Neu-/Gebrauchtfahrzeuge von Standort A nach Standort B zu verbringen oder verkaufte Neu-/Gebrauchtfahrzeuge an Kunden auszuliefern, dann fallen diese Fahrten unter den Gütertransport und sind somit mautpflichtig.
• Ein weiteres Beispiel: Wird ein instandgesetztes Unfallfahrzeug eines Kunden im Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag zum Lackierer verbracht, fällt diese Fahrt unter die Handwerkerausnahme. Transportiert der Betrieb ein angekauftes Unfallfahrzeug zum Lackierer um es anschließend zu verkaufen, ist diese Fahrt mautpflichtig.
Welche Nachweise müssen bei Kontrollen erbracht werden?
• Der Fahrer sollte Nachweise zum Unternehmen mitführen, wie Gewerbeanmeldung, eventuell Kopie der Handwerkskarte, sowie eine Kopie des Kunden-/Reparaturauftrags, aus dem der Grund des Fahrzeugtransports hervorgeht.
Benötige ich ein Mautgerät?
• Ist das Fahrzeug eines Kfz-Betriebs ausschließlich bzw. fast ausschließlich im Rahmen der Handwerkerausnahme unterwegs, benötigt man kein Mautgerät. Eine mautpflichtige Fahrt kann auch online vor Fahrtbeginn gemeldet werden. Informationen zu den Möglichkeiten der Mautabrechnung finden Sie unter www.toll-collect.de oder www.svg.de
• Bei wiederkehrenden mautpflichtigen Fahrten empfehlen wir die Nutzung eines Mautgeräts. Das Handling ist dann einfacher und flexibler.
Was bedeutet die LKW-Maut für Kundenfahrzeuge in der Werkstatt?
• Sobald ein Fahrzeug mautpflichtig ist, sind alle Fahrten auf den entsprechenden Straßen mautpflichtig! Die Verantwortung dafür liegt beim Fahrzeughalter. Somit sind auch Fahrten, die von der Werkstatt mit einem Kundenfahrzeug durchgeführt werden müssen, für den Kunden mautpflichtig.
• Ist das Fahrzeug mit einem Mautgerät ausgerüstet, wird die Fahrt automatisch erfasst. Bei mautpflichtigen Fahrzeugen ohne Mautgerät (der Halter nutzt die Onlineanmeldung oder App) müssen notwendige Fahrten mit dem Fahrzeughalten abgestimmt werden. Sonst droht dem Halter ein Bußgeldverfahren.
Abschließende Bemerkung:
Mit der Erweiterung der LKW-Maut und Einführung der Handwerkerausnahme betritt sowohl unsere Branche als auch das BALM und Toll-Collect Neuland. Wie stark die gemeldeten Fahrzeuge kontrolliert werden und wie oft es zu Unstimmigkeiten kommt, muss die Praxis in den nächsten Monaten zeigen. Wir bitten um sachdienliche Informationen aus den Betrieben, um ggf. Verbesserungen oder Anpassungen an notwendigen Stellen einfordern zu können.
Ebenfalls sehen wir diese FAQ-Liste nicht als abschließend an. Sollten es die Rückmeldungen aus dem Mitgliedsbetrieben notwendig machen, wird der ZDK die Liste gerne aktualisieren und erweitern.