Aus aktuellem Anlass informieren wir zum Thema Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte mit Ausrichtlasern der Klasse 3R. Eine unbestimmte Anzahl von in Kfz-Betrieben eingesetzten Scheinwerfereinstell-Prüfgeräten mit Kreuz- und Ausrichtlasern zur präzisen Positionierung fallen unter die Laserklasse 3R.
Werden bei der Überprüfung der Lichteinstellung von Kraftfahrzeugen Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte (SEG) eingesetzt, die zur präzisen Positionierung Laser der Klasse 3, 3R oder höherwertig verwenden, sind besondere Anforderungen zu erfüllen. Diese SEG sind u. a. daran zu erkennen, dass sie mit einem Warnschild versehen sind.
Kfz-Betriebe, die solche Geräte verwenden, müssen gemäß der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OstrV (§ 5 Abs. 2) vor dem Einsatz einen Laserschutzbeauftragten bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss nach den Vorgaben der Technischen Regel unter anderem über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung (z. B. Kfz-Mechatroniker) verfügen und an einem mindestens eintägigen Lehrgang teilgenommen haben.
Die Bestellung eines externen Laserschutzbeauftragten ist grundsätzlich möglich. Mitarbeiter, welche die Geräte verwenden, müssen eingewiesen werden und eine entsprechende Schutzbrille tragen. Prüfingenieure und Kalibriertechniker müssen vor der Benutzung oder der Kalibrierung solcher Geräte ebenfalls durch ihren Beauftragten eingewiesen worden sein und sind verpflichtet, eine entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA), mindestens eine Schutzbrille zu tragen.  Für den Einsatz von Lasern der Laserklassen 1 oder 2 ist keine Bestellung eines Laserschutzbeauftragten erforderlich. Der ZDK empfiehlt daher Kfz-Betrieben, die eine Anschaffung von Automobil-Service-Ausrüstungen mit Lasern (z. B. Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte oder Systeme zur Justierung von Radarsensoren oder Kameras) beabsichtigen, vor dem Kauf sicherzustellen, dass die Laser in den Automobil-Service-Ausrüstungen nur unter die Laserklassen 1 oder 2 fallen. Informationen dazu können vom Hersteller oder Lieferanten bereitgestellt oder aus den technischen Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung) der jeweiligen Automobil-Service-Ausrüstungen entnommen werden.
Weiterhin empfiehlt der ZDK den betroffenen Betrieben, die bereits Geräte mit Lasern der Laserklassen 3R, 3b oder 4 einsetzen, die Neuanschaffung von Geräten mit Lasern der Klasse 1 oder 2 bzw. die Umrüstung auf Visiereinrichtungen mit Lasern der Klasse 1 oder 2 abzuwägen. Bei dem Einsatz von Visiereinrichtungen mit solchen Lasern sind die zuvor beschriebenen Maßnahmen (PSA) nicht erforderlich.