Bereits seit dem 1. Januar 2015 gelten die Neuregelungen zur Eichfrist. Gerne erinnern wir daran, dass beispielsweise die AU-Messgeräte spätestens in den ersten Oktoberwochen 2020 (zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist!) zur erneuten Eichung angemeldet werden müssen.
Wir raten allen von der Eichpflicht betroffenen Betrieben, die erste Oktoberhälfte als festen Termin für die Nacheichung in Ihren Terminkalender einzutragen. Der Antrag zur Nacheichung erfolgt dann im Internet unter http://www.mebw.de. Sofern dies geschehen ist, steht das für die Nacheichung beantragte Messgerät, trotz eines eventuellen Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung (Nacheichung durch das Eichamt), einem geeichten Messgerät gleich.
(052-03/Bernd Schalud)