Wir hatten in der Vergangenheit über Pressemitteilungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg zum Thema GTS berichtet: Das Vorgehen des Landes Baden-Württemberg gegen die Überwachungsorganisation GTS ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim nun auch in der zweiten Instanz bestätigt worden. Im Ergebnis darf die GTS somit weiterhin in Baden-Württemberg keine Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen nach § 29 Abs. 1 StVZO durchführen und keine entsprechenden Prüfbescheinigungen ausstellen oder Prüfplaketten erteilen.
Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 widerrief das Ministerium für Verkehr die Anerkennung der Gesellschaft für Technische Sicherheitsprüfungen mbH & Co. KG (GTS) als Überwachungsorganisation etwa zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) nach der Straßenverkehrszulassungsordnung für Baden-Württemberg. Zudem ordnete das Ministerium die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
Die GTS war im Zuge vorläufigen Rechtsschutzes zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Untersagung vorgegangen. Die GTS legte anschließend Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ein. Mit Beschluss vom 6. August 2020 bestätigte nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof das Vorgehen des Ministeriums umfänglich.
Entgegen der Rechtsauffassung der GTS stellten beide Gerichte fest, dass die Straßenverkehrszulassungsordnung eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung einer Überwachungsorganisation enthält. Sinn und Zweck der amtlichen Anerkennung ist es, zu gewährleisten, dass nur hinreichend sachverständige und zuverlässige Personen Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist der Widerruf zwingend, denn die technische Fahrzeugüberwachung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs und somit einem wichtigen Allgemeinwohlziel.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe muss nun noch in der Hauptsache über die von der GTS erhobene Klage gegen den Widerrufsbescheid entscheiden. Die Pressemitteilung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg kann unter https://vm.baden-wuerttemberg.de/ eingesehen werden.
(053-34/Bernd Schalud)